SteuerNews

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale abziehen. Für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs lassen sich aktuell jeweils 0,30 EUR abziehen, jeder darüber hinausgehende Kilometer kann mit 0,38 EUR abgerechnet werden. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung und damit an einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn ein Rettungssanitäter von seinem Arbeitgeber lediglich einem Einsatzbereich (dauerhaft) zugewiesen wird, innerhalb dessen er in turnusmäßigem Wechsel (aufgrund monatlicher Dienstpläne) in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden soll. Nach Gerichtsmeinung kann allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine dauerhafte Zuordnung begründen. Unerheblich ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ganz überwiegend an einer bestimmten Rettungswache eingesetzt wurde.

Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die zwar (dauerhaft) für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet eingeteilt wurden, jedoch innerhalb dieses Gebiets keine dauerhafte Zuordnung zu einem spezielleren Tätigkeitsort erfahren. Sie können ihre Fahrten zur jeweils angesteuerten Tätigkeitsstätte zu ihren Gunsten nach Reisekostengrundsätzen absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Haben Sie schon einmal von der Erbenhaftung gehört? Diese bedeutet, dass die Erben auch für die Schulden des Erblassers haften. Denn grundsätzlich übernimmt man beim Erbanfall neben den Rechten auch die Pflichten des Verstorbenen. Und zu Letzteren gehört auch die Zahlung von Schulden. Ist der Nachlass überschuldet, kommt ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. Damit sollen die Gläubiger aus dem Nachlass so weit wie möglich befriedigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, inwieweit der Kläger auch noch mit seinem Privatvermögen aufkommen musste.

Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder Erbe des am 29.05.2012 verstorbenen Vaters. Der Vater war Mehrheitsgesellschafter der H-GbR (Besitzgesellschaft) wie auch der M-GmbH & Co. KG (Betriebsgesellschaft). Die GbR überließ der KG Grundstücke zur Nutzung. Das Finanzamt erkannte dies als Betriebsaufspaltung an. Anfang 2012 wurden der spätere Kläger und sein Bruder neben dem Vater Geschäftsführer der GmbH.

Am 13.07.2012 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt und am 26.10.2012 eröffnet. Ebenfalls am 13.07.2012 wurde das Insolvenzverfahren für die GmbH und die KG beantragt und am 01.09.2012 für die KG eröffnet. Nach Ansicht des Finanzamts war somit die Betriebsaufspaltung zum 01.09.2012 beendet. Für die GbR wurde daher ein Aufgabegewinn gesondert und einheitlich festgestellt. Der auf den Kläger entfallende Anteil des Aufgabegewinns wurde in dessen Einkommensteuererklärung 2012 berücksichtigt und versteuert. Der Antrag des Klägers auf Beschränkung der Einkommensteuer auf die Erbenhaftung wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden, die vom Erblasser herrühren. Die auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuern sind im Streitfall Nachlassverwaltungsschulden und daher Erbfallschulden. Die Ursache für den Aufgabegewinn liegt in der Betriebsaufspaltung, die bereits durch den Erblasser initiiert wurde. Die Aufdeckung der stillen Reserven erfolgte durch den Wegfall der personellen Verflechtung durch den Tod des Vaters. Es ist nicht schädlich, dass der Kläger und sein Bruder den Insolvenzantrag für die KG gestellt haben. Die Ursachen für die Insolvenz wurden bereits zu Lebzeiten des Erblassers angelegt. Daher unterliegt die Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn der Erbenhaftung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 12.02.2024 ein Schreiben zu den für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) veröffentlicht. Die Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können, gibt das BMF alljährlich neu bekannt.

Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es jedoch zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 %, und solchen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.

Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Die nach Gewerbezweigen unterteilten Pauschbeträge stellen jeweils Jahreswerte für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit solche Waren entnommen werden, sind die Pauschbeträge (auf Basis einer Schätzung) entsprechend zu erhöhen.

Hinweis: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wer sich zum Meister, Fachwirt oder Techniker fortbildet und hierfür einen KfW-Kredit (sog. Aufstiegs-BAföG) nutzt, bekommt nach erfolgreicher Prüfung einen Teil dieses Darlehens erlassen. Die Kehrseite der Medaille: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der erlassene Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Geklagt hatte eine Frau, die sich im Jahr 2014 zur Industriemeisterin Metall und 2015 zur Technischen Betriebswirtin hatte fortbilden lassen. Das hierfür genutzte Aufstiegs-BAföG war ihr über zwei Darlehen der Investitions- und Förderbank Niedersachsen gewährt worden. Nachdem die Klägerin beide Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, wurden ihr - wie vertraglich festgelegt - 40 % des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Die geförderten Prüfungs- und Lehrgangsgebühren hatte sie zuvor als Werbungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen abgesetzt.

Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Frau um die Höhe des Darlehenserlasses. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen nun und verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme anzusetzen ist - und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. So verhält es sich auch bei den gewährten Darlehenserlassen zum Aufstiegs-BAföG.

Zum einen hatte die Frau die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt, zum anderen beruhte der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf beruflich veranlassten Gründen. Der Erlass hing allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Darlehensnehmerin ab und war zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

Hinweis: Nach den aktuellen Förderbedingungen zum Aufstiegs-BAföG (KfW-Programm 172) wird das Darlehen später sogar zu 50 % erlassen. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann ein Darlehen von maximal 15.000 EUR beantragt werden, für Meisterstücke und vergleichbare Arbeiten ein Darlehen von maximal 2.000 EUR.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Eltern erhalten ein Kindergeld von 250 EUR pro Kind und Monat ausgezahlt. Diese staatliche Leistung wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt und gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie steht allen Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, und zwar für jedes Kind ab der Geburt bis zu einem Alter von 18 Jahren. Wird ein Kind volljährig, besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag fort, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert. Kindergeld wird den Eltern nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Neben dem Kindergeld sieht das Einkommensteuergesetz für Eltern einen Kinderfreibetrag von 9.540 EUR pro Kind und Jahr vor (für 2024), der sich aus dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes in Höhe von 6.612 EUR und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 EUR zusammensetzt.

Allerdings können Eltern Kindergeld und Kinderfreibeträge nicht gleichzeitig für ein Steuerjahr erhalten, sondern nur eine dieser Vergünstigungen. Das Kindergeld wird zunächst allen Eltern monatlich auf das Konto überwiesen. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob sie für das abgelaufene Steuerjahr stärker profitieren würden, wenn man ihnen bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens - statt der Kindergeldauszahlung - den Kinderfreibetrag gewähren würde. Diese sogenannte Günstigerprüfung wird durch Abgabe der Anlage Kind in Gang gesetzt.

Fällt die Steuerersparnis durch den Freibetrag betragsmäßig höher aus als das ausgezahlte Kindergeld, wird bei der Steuerberechnung der Freibetrag abgezogen, jedoch das ausgezahlte Kindergeld angerechnet, so dass unter dem Strich aber eine höhere finanzielle Entlastung für die Eltern eintritt als allein durch die Kindergeldauszahlung.

Hinweis: In den meisten Fällen wirkt sich das Kindergeld günstiger aus als der Kinderfreibetrag. Erst bei einem hohen Einkommen kommt der Kinderfreibetrag zum Abzug. Eltern sollten trotzdem zunächst das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen, auch wenn sie sicher sind, dass der Kinderfreibetrag für sie günstiger ist. So erhalten sie sofort eine monatliche Auszahlung und nicht erst eine Steuererleichterung am Ende des Steuerjahres.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Bereits seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Nachdem die Medien die Steuerverwaltungen der Länder kürzlich wegen zu weniger Kassennachschauen kritisiert hatten, kommt nun eine Reaktion aus Thüringen: Die Finanzministerin des Freistaats erklärte, dass es in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich zu wenige Kassennachschauen gegeben habe - die Ursachen hierfür sieht sie aber insbesondere in der Corona-Pandemie. Laut Ministerium ist der Aufholprozess nun in vollem Gange. Thüringer Finanzbeamte sollen nun für Kassennachschauen besser aufgestellt und mit einer speziellen Prüfsoftware ausgerüstet sein. Die Bandbreite möglicher Prüfungshandlungen reicht von verdeckten Testkäufen bis hin zur detaillierten, IT-gestützten Auswertungen der vorgefundenen Kassendaten.

Hinweis: Werden bei einem Datenzugriff größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen. Dabei wird dann ad hoc das gesamte Unternehmen geprüft, ohne dass es einer Ankündigung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltungen aller Bundesländer nach den pandemiebedingten Einschränkungen nun wieder verstärkt Kassennachschauen durchführen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich Bewerbungskosten nur dann steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit allen anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überschreiten. Wer (noch) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, kann auch niedrigere Werbungskosten absetzen.

Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen seine Bewerbungskosten sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist zudem, ob die jeweilige Bewerbung letztlich zum Erfolg geführt hat.

Hinweis: Können die Kosten in ihrem Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, dürfen sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt auf Nachfrage nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, lassen sich gegebenenfalls auch Pauschalbeträge abziehen. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das FG nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 EUR anerkannt. Manche Finanzämter erkennen pauschal 10 EUR bis 15 EUR pro postalischer Bewerbung an. Wichtig ist, E-Mails bzw. Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen aufzubewahren, um die Bewerbungsaktivitäten später belegen zu können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München (FG) musste hierzu urteilen.

Die Klägerin erhielt durch Vertrag vom 19.07.2017 von ihrer Mutter das Alleineigentum an zwei Grundstücken sowie an der darauf befindlichen Gaststätte. Die Grundstücke sind mit einem gemischt genutzten Haus (eine Wohnung und die erwähnte Gaststätte) bebaut. Die Übergabe der Gaststätte erfolgte laut Vertrag erst zum 01.08.2017. Für die Übertragungen waren keine Gegenleistungen vereinbart. Die Klägerin wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zuerst wollte sie die Gaststätte selbst bewirtschaften, verpachtete diese aber dann. Das Finanzamt setzte für die Schenkung vom 19.07.2017 56.070 EUR Schenkungsteuer fest. Die Steuer für die Schenkung vom 01.08.2017 setzte es auf 0 EUR fest.

Die Klage gegen das Vorgehen des Finanzamts vor dem FG war unbegründet. Die Klägerin hatte am 19.07.2017 das Alleineigentum an den Grundstücken im Wege einer Schenkung erhalten. Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Diese Voraussetzungen waren durch den Vertrag vom 19.07.2017 gegeben.

Es gab auch keine aufschiebende Bedingung, dass mit der Schenkung bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Gastwirtschaft gewartet werden sollte. Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen war nicht zu gewähren. Erst zum 01.08.2017 gingen das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative durch die Übertragung der Gaststätte auf die Klägerin über. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der gesamte Gewerbebetrieb übernommen und es lag begünstigtes Vermögen vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten gelten die Grundsätze rechtlichen Gehörs. Prozessbeteiligte müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor hatten äußern können. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, auf den es die Beteiligten zuvor nicht hingewiesen hat und der dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, kann ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Man spricht in diesem Fall von einer Überraschungsentscheidung.

Hinweis: Die Prozessbeteiligten müssen zwar von sich aus - bei umstrittenen und problematischen Rechtslagen - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und ihren Sachvortrag darauf einstellen. Sie müssen aber nicht damit rechnen, dass ihre Klage aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingeführt haben.

Wie ein solcher Verfahrensmangel aussehen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall war vom Finanzgericht Hamburg (FG) zu entscheiden, wem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind. Die Hauseigentümerin vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte ihrem geschiedenen Ehemann zuzurechnen seien, der einen Teil des Hauses selbst bewohne und einen weiteren Teil in Eigenregie vermietet habe. Das Finanzamt hingegen rechnete die Vermietungseinkünfte der Hauseigentümerin zu. Zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erschien die Hauseigentümerin nicht. Das FG bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und stützte sich auf ein völlig neues Argument: Der Ex-Mann habe die Mietverträge zwar im eigenen Namen abgeschlossen, die Einkünfte seien der Frau jedoch aufgrund eines Treuhandverhältnisses zuzurechnen.

Der BFH stufte das finanzgerichtliche Urteil als Überraschungsentscheidung ein und hob es daher auf. Die Zurechnung über ein Treuhandverhältnis war bis zum Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das FG hätte die mündliche Verhandlung vertragen müssen, da es der Hauseigentümerin zum Gesichtspunkt des Treuhandverhältnisses bislang kein rechtliches Gehör gewährt hatte. In einem zweiten Rechtsgang muss sich das FG daher erneut mit dem Fall befassen.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass überraschende Entscheidungen des FG mit Erfolg angefochten werden können, wenn deren Begründung auf bislang unerörterten, vollkommen neuen Gesichtspunkten beruht.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Wer beim Finanzamt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegt, hat damit in fast zwei Drittel der Fälle (64 %) Erfolg. Diese hohe Erfolgsquote zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen den eigenen Steuerbescheid vorzugehen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert oder vergessene, absetzbare Kosten nacherklärt.

Bescheidener fällt die Erfolgsquote aus, wenn Steuerzahler vor den Bundesfinanzhof (BFH) ziehen. Nach dem Jahresbericht des BFH zur Geschäftslage 2023 lag die Erfolgsquote von Steuerzahlern in Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 44 % (2022: 45 %). Bei den Nichtzulassungsbeschwerden war ein leichter Anstieg der Erfolgsquote von 14 % (2022) auf 15 % (2023) zu verzeichnen. Wenn man alle Verfahren zusammen betrachtet, so wurden 17 % der Fälle zugunsten der Steuerzahler entschieden.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher BFH-Verfahren lag bei elf Monaten. Bei den Revisionen ist die durchschnittliche Laufzeit von 23 Monaten (2022) auf knapp 25 Monate (2023) angestiegen. Der BFH führt das darauf zurück, dass die elf Senate des Gerichts ihr Augenmerk verstärkt auf den Abbau älterer Verfahren gelegt haben. Die Bearbeitung von Nichtzulassungsbeschwerden dauerte neun Monate. Insgesamt erledigte der BFH hat im vergangenen Jahr 1.994 Verfahren, was im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 7 % entspricht. Insgesamt 1.816 neue Fälle gingen 2023 beim obersten deutschen Steuergericht ein.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten