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Durch notariellen Ehevertrag können Vermögenspositionen im Scheidungsfall von der Zugewinnberechnung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss kann sich auch auf sogenannte "Surrogate" beziehen, auf Ersatz- oder Äquivalenzanschaffungen, die ausschließlich aus dem Veräußerungserlös der benannten Vermögenspositionen finanziert wurden. Wie konkret sich das auf die Auskunftspflicht auswirkt, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Durch einen notariellen Ehevertrag vom 27.04.2017 hatte ein Ehepaar, das 2003 geheiratet hatte, vereinbart, dass ein Zugewinnausgleich hinsichtlich der "jetzigen und künftigen" Gesellschaftsanteile des Ehemanns an einer GmbH und einer UG nicht stattfinden solle. Ebenso wurden sogenannte Surrogate für die vorgenannten Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Auf Verlangen eines Ehegatten sei allerdings ein Verzeichnis der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich aller darauf bezogenen Veränderungen aufzustellen und fortlaufend fortzuführen.

Am 28.08.2021 ging der Frau der Scheidungsantrag zu. Die besagten Gesellschaftsanteile hatte der Mann bereits im Jahr 2019 veräußert, davon Darlehensverbindlichkeiten getilgt und in zwei Eigentumswohnungen sowie in Geldanlagen investiert. Dies erwähnte er aber nicht in der Auskunft zum Endvermögen bzw. zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Die Ehefrau hielt diese Auskunft daher für unvollständig. Ihr Mann hätte auch Auskunft über die Surrogate aus dem Verkauf der Anteile an der GmbH geben müssen. Dieser sah das anders: Er müsse gar keine Auskunft erteilen, da die Ehefrau in der intakten Ehezeit nicht von ihm verlangt habe, das Verzeichnis der ausgenommenen Gegenstände und über deren Surrogate zu führen. Im Nachhinein können sie das nun nicht mehr einfordern.

Diese Argumentation teilte das OLG hingegen nicht. Da ein Antrag auf Ehescheidung vorliegt, sind die Ehegatten berechtigt, wechselseitig Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Berechnung der Vermögensmassen relevant sind, also grundsätzlich auch auf die mittlerweile veräußerten Gesellschaftsanteile des Ehemanns und deren Surrogate.

Hinweis: Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die einzelne Position unzweifelhaft keinen Einfluss auf die Berechnung des Zugewinns haben kann. Eine derart umfassende Auskunft hat der Ehemann hier über die Gesellschaftsanteile und deren Surrogate allerdings nicht erteilt.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 30.01.2025 - 16 UF 577/24 e
zum Thema: Familienrecht

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist das Ergebnis der Ermittlungen durch den erstellenden Notar. Ob und in welchem Umfang ein Pflichtteilsberechtigter bei der Erstellung bzw. bei den hierfür notwendigen Einzelschritten persönlich hinzugezogen werden muss, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG).

Die Erbin in dem vorliegenden Rechtsstreit war dazu verpflichtet worden, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Nachdem die Erbin der Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen war, beantragte der Pflichtteilsberechtigte die Verhängung eines Zwangsgelds. Der zunächst erlassene Zwangsgeldbeschluss wurde aufgehoben, nachdem die Erbin das Verzeichnis nachgereicht hatte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten, die er damit begründete, dass sein Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Verzeichnisses verletzt worden sei. Darüber hinaus habe die betraute Notarin das Verzeichnis unvollständig erstellt und keine eigenen ausreichenden Ermittlungen durchgeführt.

Den Antrag des Pflichtteilsberechtigten wies das OLG jedoch zurück. Das Gericht stellte klar, dass das notarielle Nachlassverzeichnis eine Tatsachenbescheinigung des Notars über seine eigenen Ermittlungen darstelle. Ein Pflichtteilsberechtigter sei nicht berechtigt, an der gesamten Erstellung des Verzeichnisses aktiv teilzunehmen. Es würde dem Zweck eines solchen Verzeichnisses widersprechen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Recht hätte, an jeder einzelnen Ermittlungshandlung anwesend zu sein. Eine objektive und zügige Übersicht könne auf diesem Wege nicht erstellt werden. Das Nachlassverzeichnis werde über eine öffentliche Zeugnisurkunde erstellt und sei keine Beurkundung im engeren Sinne, weshalb eine persönliche Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe der Pflichtteilsberechtigte auch keinen generellen Anspruch auf Einsichtnahme in die beim Notar vorliegenden Unterlagen oder Kontoauszüge des Erblassers.

Hinweis: Der Pflichtteilsberechtigte kann die Vorlage von Belegen allenfalls verlangen, wenn dies ausdrücklich gerichtlich angeordnet ist.    

Quelle: OLG München, Beschl. v. 03.12.2024 - 33 W 1034/24 e
zum Thema: Erbrecht

Bei der schnellen Betrachtung von Entscheidungen zu Fluggastrechten kann der Eindruck entstehen, dass man als Passagier im Fall einer Verspätung oder Annullierung Klagen eigentlich nur gewinnen kann. Doch weit gefehlt, denn dass auch Fluggesellschaften bei der Einhaltung zugesagter Flugzeiten manchmal machtlos sind, findet vor den Gerichten ebenfalls Berücksichtigung - so wie bei dieser Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (LG).

Eine Frau hatte einen Flug gebucht, der um 10:25 Uhr sein Ziel erreichen sollte. Tatsächlich kam es aufgrund eines Fluglotsenstreiks und aufgrund weiterer Umstände zu einer Verspätung von insgesamt drei Stunden und 59 Minuten. Dabei war dem Streik ein Anteil der Verspätung von einer Stunde und 49 Minuten zuzurechnen. Das mag kleinlich klingen, denn am Ende waren es ja insgesamt knapp vier Stunden Verspätung. Doch an dem Ausgang des Verfahrens ändert diese Aufrechnung alles. Denn sie trug Schuld daran, dass die Passagierin die begehrte Ausgleichszahlung nicht erhielt.

In den Augen des LG hatte die Fluggesellschaft durchaus alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern. Daher war die aufgrund der Streikmaßnahmen entstandene Verzögerung aus der Gesamtzeit herauszurechnen - womit eine Verspätung von zwei Stunden und zehn Minuten verblieb, die der Gesellschaft anzurechnen sei. Aber: Eine Verspätung von unter drei Stunden gilt nicht als große Verspätung und führt daher auch nicht zu einem Ausgleichsanspruch. Deswegen hat die Frau die Klage verloren.

Hinweis: Wer Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung oder des Ausfalls eines Fliegers haben möchte, kann den Rechtsanwalt seines Vertrauens fragen. Wichtig ist stets, die Beweise zu sichern, insbesondere, welche Verspätung genau aufgetreten ist.

Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 10.10.2024 - 13 S 20/24
zum Thema: Sonstiges