SteuerNews

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt der Anspruch auf eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für das komplette Jahr, wenn das letzte oder einzige Grundstück eines Grundstücksunternehmens kurz vor Jahresende verkauft wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzende GmbH ihre einzige Immobilie ab "Beginn des 31.12.2016" veräußert, woraufhin das Finanzamt (FA) die erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 komplett verwehrte.

Der BFH folge der Auffassung des FA und entschied, dass die gesetzlich für die erweiterte Kürzung geforderte "ausschließliche Grundstücksverwaltung" auch in zeitlicher Hinsicht gilt. Das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgehen, die erweiterte Kürzung kann daher nicht zeitanteilig bis zum Grundstücksverkauf gewährt werden. Lediglich bei Veräußerungen zum 31.12. um 23:59 Uhr lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine "technisch bedingte" Ausnahme zu - in diesen Fällen kann die erweiterte Kürzung für das zurückliegende Jahr also noch gewährt werden.

Vorliegend war der Verkauf aber bereits zu "Beginn des 31.12.20216" abgewickelt worden. Da die GmbH als juristische Person über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, war sie 2016 an einem Tag nicht mehr grundbesitzverwaltend tätig.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass unterjährige Verkäufe von Immobilien für Grundstücksunternehmen erhebliche gewerbesteuerliche Folgen haben können. Sofern ein Verkauf nicht aus Sach-  oder Rechtszwängen unbedingt zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss, sollte aus steuerlicher Sicht erwogen werden, den Verkauf erst zum 31.12. um 23:59 Uhr oder zum 01.01. abzuwickeln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

Beim Erwerb eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer festgesetzt, sofern keine Gründe für eine Befreiung vorliegen. Wenn Sie zum Beispiel aus einem Unternehmen, an dem Sie beteiligt sind, ein Grundstück in Ihr Alleineigentum übernehmen, ist das Grundstück insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit, wie Sie an dem Unternehmen beteiligt sind. Man geht quasi davon aus, dass Sie das Grundstück in Höhe Ihres Unternehmensanteils bereits besaßen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, inwieweit eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen muss.

Der Kläger war zusammen mit seinen Söhnen A und B Gesellschafter der C-KG. Anfangs war er zu 50 % und seine Söhne zu jeweils 25 % an der C-KG beteiligt. Mit einem Teilerbauseinandersetzungsvertrag und einem Nachlassauseinandersetzungsvertrag wurde das Betriebsvermögen des E (inklusive drei Eigentumswohnungen) auf die C-KG übertragen. Das Festkapital der C-KG wurde daraufhin erhöht. Hierdurch erhöhte sich für den Kläger die Beteiligungsquote auf 52,5 %, die der Söhne wurde jeweils auf 23,75 % festgeschrieben.

Der Kläger brachte das Grundstück, das die C-KG für ihren Geschäftsbetrieb nutzte, gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die C-KG ein. Anschließend wurde eine Erhöhung des Festkapitals beschlossen, so dass der Kläger am Ende zu 97 % und seine Söhne zu jeweils nur noch 1,5 % beteiligt waren. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest und berücksichtigte 50 % des Werts als grunderwerbsteuerfrei.

Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Dem Kläger ist eine persönliche Steuerbefreiung zu gewähren, da ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich wiederum in seiner Hand vereinigen. Der Erwerb ist daher zu 97,5 % steuerfrei. Im Streitfall ist zusätzlich noch eine Steuerbefreiung in Höhe von 47,5 % zu berücksichtigen, da der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, von der Besteuerung ausgenommen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

Wenn Sie Kinder haben, bekommen Sie für diese in der Regel bis zu deren 18. Lebensjahr Kindergeld. Verlängert wird dieser Zeitraum, wenn sich Ihr volljähriges Kind noch in Ausbildung befindet. Dabei ist es egal, ob es eine Berufsausbildung macht oder ein Studium aufnimmt. Im Streitfall machte die Tochter der Kläger eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin und nahm anschließend noch ein Studium auf. Nach Ansicht des Finanzamts stellte die Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies wirklich der Fall war.

Die Tochter der Klägerin absolvierte eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Danach nahm sie ein Jurastudium auf. Die Familienkasse hatte zunächst Kindergeld festgesetzt, die Festsetzung jedoch aufgehoben, nachdem bekannt wurde, dass die Tochter geringfügig mehr als 20 Stunden pro Woche als Rettungssanitäterin arbeitete.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Durch die Aufnahme des Jurastudiums erfüllt die Tochter die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist dieser Anspruch nicht aufgrund des Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung ausgeschlossen. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin ist keine erste Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Nach Ansicht des Gerichts gibt es im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass der Begriff der Berufsausbildung beim Kindergeld ein anderer ist als bei den Werbungskosten. Daher war die Ausbildung als Rettungssanitäterin keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes. Der Bescheid war somit rechtswidrig.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Um das Risiko künftiger Zinsänderungen zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sogenannte Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Derartige Termingeschäfte dienen der Risikooptimierung und der Zinssicherung.

Wird ein Zinsswap vorzeitig aufgelöst, darf die dafür erbrachte Ausgleichszahlung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die für ein vermietetes Grundstück ein variabel verzinstes Umschuldungsdarlehen aufgenommen hatte. Parallel dazu hatte die Gesellschaft mit der Darlehensgeberin eine Zinsswap-Vereinbarung abgeschlossen, die für die Immobilienfinanzierung letztlich einen "synthetischen Festzins" herbeiführte. Als das Marktzinsniveau sank, war dieser Festzins jedoch höher als die variable Verzinsung, so dass die Gesellschaft sich vorzeitig aus dem Zinsswap löste und hierfür eine Ausgleichszahlung von 699.500 EUR an die Darlehensgeberin zahlte.

Der BFH entschied, dass nur die laufenden Zahlungen für den Zinsswap als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar waren, da nur insoweit Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits vorlagen. Die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Auflösung stand hingegen nicht mehr in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften. Es genügte dem Gericht nicht, dass der Swap ursprünglich dazu gedient hatte, das Zinsänderungsrisiko des Immobiliendarlehens abzusichern.

Die Ausgleichszahlung war nach Ansicht des BFH vielmehr durch Beendigung des Zinsswaps veranlasst und beruhte damit auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft. Wird ein Swap willentlich aus dem bisherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften.

Hinweis: Die Ausgleichszahlung war somit nur bei den Kapitaleinkünften abziehbar, was jedoch aufgrund der dort geltenden Verlustverrechnungsbeschränkungen steuerlich deutlich ungünstiger ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelung zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erneut verlängert. Gemäß Schreiben vom 14.01.2025 ist die Anwendung der bisherigen Grundsätze nun noch bis zum 31.12.2026 möglich.

Bereits im Dezember 2021 hatte das BMF infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Verpachtungs-BgA neue steuerliche Vorgaben für BgA und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand veröffentlicht. Bis zum 31.12.2024 blieb es jedoch beanstandungsfrei, wenn weiterhin die früheren Regelungen angewendet wurden. Diese Übergangsregelung wurde nun bis Ende 2026 verlängert, um jPöR, die bislang von der alten Regelung Gebrauch gemacht haben, weiterhin Planungssicherheit zu geben.

Die Verlängerung greift aber nur, sofern § 2b Umsatzsteuergesetz für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA schon bis zum 31.12.2024 von der bisherigen Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.

Hinweis: Das neue Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Bei einer Scheidung teilen die Ehegatten, abhängig vom Güterstand, ihre Wertsachen auf. Dabei werden jedoch nicht nur materielle Gegenstände aufgeteilt. Immaterielle Dinge wie etwa Schulden müssen ebenfalls auf die Geschiedenen verteilt werden. Und auch spätere Rentenzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Im Streitfall erhielt die Ehefrau einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ihres Ehemanns. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie der Versorgungsfreibetrag zu berechnen ist.

Die Klägerin ist seit 2001 von ihrem Ehemann geschieden. Im Scheidungszeitpunkt waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen, so dass der Versorgungsausgleich zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ex-Ehemanns erfolgte. Dieser erhielt bereits seit 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Ab 2010 erhielt auch die Klägerin unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs eine erhöhte Altersrente. Im Jahr 2016 erfolgte dann eine Änderung des getroffenen Versorgungsausgleichs.

Daraufhin bezog die Klägerin weniger Altersrente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.02.2016 Versorgungsbezüge. Nach Ansicht des Finanzamts war der Versorgungsfreibetrag auf den 01.02.2016 zu berechnen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Versorgungsbeginn fiel entgegen der Ansicht des Finanzamts bereits in das Jahr 2007, also auf den Zeitpunkt, als der Ex-Ehemann seine Altersrente erhielt. Nach dem Gesetz bleibt von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Zahlungen an die Klägerin waren Versorgungsbezüge.

Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen. Der Versorgungsbeginn der Klägerin entspricht dem des Ex-Ehemanns. Nach Ansicht des Gerichts gelten die Regelungen zum Versorgungsbeginn auch bei einer nachträglichen internen Neuaufteilung der Versorgungsbezüge.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit Schreiben vom 15.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zentrale Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung tauschähnlicher Umsätze in der Entsorgungsbranche, insbesondere in Hinblick auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle, veröffentlicht. Dabei übernimmt es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.

Ein tauschähnlicher Umsatz wird dann angenommen, wenn zwischen einem Unternehmer und dem Empfänger der Leistung ein Rechtsverhältnis besteht, bei dem das Entgelt direkt im Austausch gegen die erbrachte Leistung erfolgt. Das Entgelt gilt hierbei als Gegenwert für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung des Leistungsempfängers. In der Entsorgungsbranche bezieht sich dieser Sachverhalt auf die Entsorgung von gefährlichem Abfall, wobei das Entgelt in der Regel durch die Entsorgungsleistung selbst generiert wird.

Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass es sich nur dann um eine Entsorgungsleistung handelt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung oder Regenerierung von Abfällen übernimmt. Ein tauschähnlicher Umsatz ist nur dann anzunehmen, wenn der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringt. Somit liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn der Abfall lediglich zur Entsorgung überlassen wird, ohne dass eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgt.

Besonders hervorgehoben wird, dass die Überlassung von verunreinigten Chemikalien keine Lieferung darstellt, die zu einem tauschähnlichen Umsatz führen würde.

Der UStAE wurde geändert, um klarzustellen, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall ausschließlich zum Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung übernimmt, ohne dass der Abfallbesitzer eine Lieferung erbringt.

Hinweis: Die im BMF-Schreiben dargelegten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.01.2025 eine aktualisierte Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen veröffentlicht, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend international tätig sind. Diese Liste ersetzt die zuvor gültige Version aus dem Schreiben vom 02.01.2024.

Die aktualisierte Liste enthält mehrere neuaufgenommene Unternehmen, die nun ebenfalls die steuerlichen Privilegien für internationalen Luftverkehr in Anspruch nehmen können. Diese neuaufgenommenen Firmen haben ihren Sitz in verschiedenen deutschen Kommunen, darunter Eberswalde, Hamburg, München, Neustadt an der Aisch, Offingen, Schkeuditz, Schönefeld und Sylt. Ein Unternehmen aus Norderstedt wurde aus der Liste gestrichen.

Darüber hinaus wurden einige Änderungen berücksichtigt. So gab es eine Korrektur der Schreibweise eines Unternehmens mit Sitz in Hohenlockstedt, die Adressänderung eines Unternehmens aus vormals Filderstadt (nun: Wildau) sowie eine Änderung von Firmenbezeichnung und Adresse eines Unternehmens aus Köln. Die neue Liste ist auf der Website des BMF einsehbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hinweis: Mit der Aktualisierung stellt das BMF sicher, dass die steuerlichen Vorteile den aktuellen Gegebenheiten entsprechend gewährt werden. Luftfahrtunternehmen können sich auf diese Liste berufen, um ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nachzuweisen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum - für Stunden, Tage, Wochen oder auch Monate - angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.

Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit in einem Co-Working-Space steuerlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Dies hat die steuergünstige Folge, dass er seine Arbeitseinsätze nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abrechnen darf, so dass er Verpflegungsmehraufwendungen (14 EUR pro Tag für Arbeitseinsätze von mehr als acht Stunden) und Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend machen kann. Alternativ kann der Arbeitgeber ihm diese Reisekosten steuerfrei erstatten.

Eine steuergünstige Einordnung als Auswärtstätigkeit setzt voraus, dass der Co-Working-Space nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Hierfür sind in erster Linie die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen maßgeblich: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Mietet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space an und ordnet er diesen dem Arbeitnehmer dauerhaft zu, wird der Ort für den Arbeitnehmer also zur ersten Tätigkeitsstätte. Dauerhaft heißt nach dem EStG: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. In solchen Fällen können also keine Reisekosten für die Arbeit im Co-Working-Space geltend gemacht werden; die Fahrtkosten lassen sich vom Arbeitnehmer lediglich über die ungünstigere Entfernungspauschale abziehen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Betriebssitz seines Arbeitsgebers dauerhaft einem festen Arbeitsplatz zugeordnet ist und nur vorübergehend in ein Co-Working-Space abkommandiert wird - beispielsweise für die Dauer eines Projekts oder für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten. In diesem Fall gilt der angemietete Arbeitsplatz in dem Gemeinschaftsbüro nicht als erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten dürfen abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden. Ebenfalls möglich: Ein Arbeitnehmer wird keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet und regelmäßig für jeweils weniger als zwei volle Arbeitstage pro Woche in einem Co-Working-Space einquartiert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich Grundstücke vermietet und verwaltet, können Sie eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu beachten, da es für Sie als Steuerpflichtigen keinen Unterschied machen soll, ob Sie für die Vermietung von Grundstücken als Privatperson Vermietungseinkünfte oder als Unternehmer Gewerbeeinkünfte erzielen. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden ist die Gewerbesteuer. Im Streitfall wurden die Grundstücke neu angeschafft, um sie zu vermieten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Kürzung bereits im Anschaffungsjahr vorlagen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Ende 2018 erwarb sie Grundstücke mit der Absicht, diese langfristig zu halten und zu vermieten. Zur Vorbereitung der Vermietung leitete sie gleich nach dem Erwerb umfangreiche Maßnahmen ein. Der Übergang von Nutzen und Lasten der Grundstücke auf die Klägerin erfolgte jedoch erst Mitte 2019. Kurz darauf veräußerte sie die Grundstücke. Zum 31.12.2019 aktivierte sie die Grundstücke erstmals im Anlagevermögen ihrer Bilanz und beantragte für die Grundstücke die erweiterte Kürzung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Für eine erweiterte Kürzung muss während des gesamten Erhebungszeitraums eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden. Zwar ist es nicht notwendig, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Zeitraums bestanden hat. Jedoch muss die Haupttätigkeit in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz durchgängig bestehen.

Es lag keine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vor, da die Klägerin zwar erstmals Grundbesitz gekauft und sofort nach dem Erwerb mit einer werbenden Tätigkeit (z.B. Verhandlung mit möglichen Mietern) begonnen hat, das wirtschaftliche Eigentum (Nutzen und Lasten) an den Grundstücken aber erst Monate nach Beginn des Erhebungszeitraums auf sie überging.

Hinweis: Im Streitfall lag auch keine unschädliche grundbesitzlose Zeit vor, weil es nicht zu einer bloßen Umschichtung im Grundbesitzbestand kam, sondern die Klägerin ihre Grundbesitzverwaltung erstmals aufnahm.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer